Landmaschine

In den Bereich Landmaschinen fallen folgende Führerschein-Klassen:

 

Klasse T
 

Klasse L
 


Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Für 16-17 jährige Fahrer ist die bauart bestimmte Höchsgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt.

 

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse T fallen:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege.
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege.
  3. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  7. Winterdienst.

 

Klasse T-Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

 

Der theoretische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:

 

Grundstoff:

12 x Unterricht a`90 Minuten

 6 x Unterricht a`90 Minuten (bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse, ausser Mofa)

 

Zusatzstoff:

6 x Unterricht a`90 Minuten

 

 

Der praktische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:

 

Grundausbildung

 

Besondere Ausbildungsfahrten:

Keine notwendig


 

Technische Unterweisung

Klasse L

  • a) Zugmaschinen die jeweils nach ihrer Bauart füt land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden und b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen oder Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhängern.

 

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse L fallen:

  1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege.
  2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege.
  3. Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
  4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.
  5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
  6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
  7. Winterdienst.

 

Klasse L-Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

 

Der theoretische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:

 

Grundstoff:

12 x Unterricht a`90 Minuten

 6 x Unterricht a`90 Minuten (bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse, ausser Mofa)

 

Zusatzstoff:

2 x Unterricht a`90 Minuten

 

 

Der praktische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:

 

Nicht notwendig