Landmaschine
Klasse T
- Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Für 16-17 jährige Fahrer ist die bauart bestimmte Höchsgeschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse T fallen:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege.
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege.
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
- Winterdienst.

Klasse T-Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Der theoretische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:
Grundstoff:
12 x Unterricht a`90 Minuten
6 x Unterricht a`90 Minuten (bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse, ausser Mofa)
Zusatzstoff:
6 x Unterricht a`90 Minuten
Der praktische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:
Grundausbildung
Besondere Ausbildungsfahrten:
Keine notwendig
Technische Unterweisung
Klasse L
- a) Zugmaschinen die jeweils nach ihrer Bauart füt land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhängern, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden und b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen oder Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhängern.
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klasse L fallen:
- Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege.
- Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege.
- Landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten.
- Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung.
- Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen.
- Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
- Winterdienst.

Klasse L-Fahrer müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Der theoretische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:
Grundstoff:
12 x Unterricht a`90 Minuten
6 x Unterricht a`90 Minuten (bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnisklasse, ausser Mofa)
Zusatzstoff:
2 x Unterricht a`90 Minuten
Der praktische Unterricht ist wie folgt zusammengestellt:
Nicht notwendig