Weiterbildung
Seit dem 10.09.2008 müssen Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen D; DE; D1 o. D1E und seit dem 10.09.2009 müssen Inhaber der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1 o. C1E im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr eine Grundqualifikation und eine spätere 5 jährige Weiterbildung nachweisen.
- 1. fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation;
- 2. zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nr. 1;
- 3. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 im Fall des § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nr. 2.
- 1. im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist;
- 2. im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2015 liegt;
- 3. im Fall des Satzes 1 Nr. 3 der Zeitpunkt vor dem 10. September 2016 liegt.
Die Weiterbildung wird durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten und gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(3) Wechselt ein Fahrer oder eine Fahrerin zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen

§9 BKrFQG Bußgeldvorschriften